StB - alle Bundesländer
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof urteilte am 30.11.1967, V 131/64, BStBl. 1968 II, Seite 330 (Auszug):
„.. Dem Stpfl. steht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH frei, unter mehreren rechtsgeschäftlichen Wegen, die zu dem erstrebten geschäftlichen Erfolg führen, denjenigen auszuwählen, der ihm nach steuerlichen oder sonstigen Interessen am meisten entspricht. ..“
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Informationen für Steuerpflichtige
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Zur Lösung Ihres konkreten Einzelfalles ziehen Sie bitte dringend Ihren persönlichen steuerlichen Vertreter heran. Die leichtfertige Anwendung steuerlichen Halbwissens durch Laien kann schmerzliche, aber eigentlich vermeidbare Erfahrungen nach sich ziehen.
Die Anforderungen an den Berufsstand der Steuerberater sind vom Gesetzgeber bewusst sehr hoch gehalten:
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich oder nur gelegentlich bzw. entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Anderen Personen ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten, § 5 StBerG.
Mit den Regelungen über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 2 bis 5 StBerG) soll im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger oder ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, S. 301, 315).
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